Österreichisch-ungarische Doppelmonarchie
Nachdem die Österreicher den Preußen 1866 in der Schlacht bei Königgrätz unterlegen und dadurch geschwächt waren, konnten sie die ungarischen Forderungen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit nicht länger ignorieren.
So kam es am 15. März 1867 zu einem Vertrag über die Gleichberechtigung im staatsrechtlichen Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn („österreichisch-ungarischen Ausgleich“). Der österreichische Kaiser regierte zwar Ungarn auch weiterhin, aber Österreich und Ungarn galten nun als getrennte, in Personalunion verbundene Monarchien („Doppelmonarchie“). Außer durch den Herrscher wurden Ungarn und Österreich durch drei gemeinsame Ministerien zu einer Realunion verklammert (Außen-, Kriegs- und Finanzministerium).
Weil der Fluss Leitha streckenweise die Grenze zwischen den „im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern“ und den „Ländern der heiligen ungarischen Stephanskrone“ – so die offiziellen Bezeichnungen – darstellte, kamen die Bezeichnungen Cisleithanien (westlich der Leitha) und Transleithanien (östlich der Leitha) auf.
Institutionen, die sowohl für Cis- als auch für Transleithanien zuständig waren, wurden als „k. u. k.“ (kaiserlich und königlich) bezeichnet. Im Unterschied dazu hießen die auf Cisleithanien beschränkten Behörden „k. k.“ (kaiserlich-königlich). In beiden Fällen stand das erste K für den österreichischen Kaiser; mit dem zweiten K war bei „k. u. k.“ der ungarische, bei „k. k.“ der böhmische König gemeint. Aufgrund der beiden Personalunionen handelte es sich dabei jeweils um dieselbe Person.
© Dieter Wunderlich 2006